Nach dem Kabinettsentwurf will nunmehr auch der von der Bundesregierung eingebrachte Entwurf eines Gesetzes zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor (BT Drucksache20/1630 vom 2.5.2022 und BR Drucksache 162/22 vom 8.4.2022) die Kleine Wasserkraft aus der Förderung des EEG streichen.
Begründet wird dies mit den „besonderen gewässerökologischen Auswirkungen kleinerer Anlagen“. Im Referentenentwurf war noch die Anforderung nach §§ 33 bis 35 des Wasserhaushaltsgesetzes enthalten. Und in der Entwurfsfassung nun der pauschale Rundumschlag gegen die Kleine Wasserkraft.
Die Streichung der Förderung mit Verweis auf besondere ökologische Anforderungen ist nicht verständlich. Genau diese Anforderungen aus dem Wasserhaushaltsgesetz (u.a. europäische Wasserrahmenrichtlinie mit Fischdurchgängigkeit) und noch weitere ökologische Anforderung und Hochwasserschutz werden in dem Verfahren zur wasserrechtlichen Genehmigung, die von der oberen Wasserbehörde für Wasserkraftanlagen bereits seit langem durchgeführt werden, ausführlich geprüft. Diese Fachbehörden sind fachlich sehr viel näher an der Thematik dran als das EEG.
Wir fordern, diese Änderung im EEG 2023 rückgängig zu machen und die alte Fassung wieder herzustellen.
Mit einer Stellungnahme haben wir uns an die beteiligten Bundestagsabgeordneten und Landtagsabgeordneten sowie das Land Rheinland-Pfalz gewandt, das Land Rheinland-Pfalz ist über den Bundesrat in die Novellierung eingebunden..